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Eine Plombe ist ein Siegel für Behälter oder Gehäuse. Das Wort hat seinen Ursprung im Lateinischen: Es kommt von Plumbum, was Blei bedeutet.
Durch Anbringen einer Plombe am Verschluss eines Behälters oder Geräts kann später festgestellt werden, ob der Behälter oder das Gerät (unbefugt) geöffnet wurde. Das Entfernen von Plomben kann als Urkundenvernichtung strafbar sein. Bleiplomben sind seit der römischen Zeit belegt, Vorstufen sind die mit Rollsiegel versehenen Tonplomben des vorderen Orients.
Plomben sind meist kleine Bleischeibchen (6–10 mm Durchmesser) mit einer Bohrung, durch die der Plombierdraht geführt wird. Anschließend wird die Plombe mit der Plombierzange zusammengedrückt. Dabei wird der Plombierdraht unverschiebbar eingeklemmt, gleichzeitig prägt die Zange auf beiden Seiten der Plombe den Stempel ein (siehe Hauptstempel).
Plomben werden zunehmend durch Klebeetiketten ersetzt, die so ausgeführt sind, dass sie nicht entfernt werden können, ohne dabei zerstört zu werden (Siegelmarken). Auf Grund von Arbeitsschutz- und Abfallproblemen verwendet man heute zunehmend Plomben aus Kunststoff (Polycarbonat) oder aus Weichaluminium.
Ähnliche Aufgaben haben z. B. Plombierschellen, die über die Verschraubung von Rohren gestülpt werden und verhindern, dass jemand unbefugt z. B. ein Wasser- oder Gasrohr manipuliert.
Plomben gehören zollrechtlich zu den Nämlichkeitsmitteln (Zollplombe).
Anwendungen
geeichte Messgeräte, z. B. Wasserzähler: Nachweis, dass die Einstellung nicht verändert wurde
Unbrauchbarmachung von technischen Anschlüssen, die nicht deaktiviert werden können (z. B. Anschlüsse ans Kabelfernsehnetz, wenn der Mieter keinen Anschluss wünscht)
Lastwagen-Laderaum beim Transitverkehr: Nachweis, dass während der Fahrt keine Ware entladen wurde
Verschluss eines Kontrollarmbändchens als Eintrittskartenersatz
Zollplombe: Sicherung von Warensendungen vor unentdecktem Zugriff
Fahrzeuge: Begrenzung der Motorleistung, um das Fahrzeug mit in einer niedrigeren Führerschein-Kategorie führen zu dürfen. In militärischem Umfeld zur Unfallverhütung (Plombe darf nur im Kriegsfall entfernt werden)
Verhinderung unbefugter Manipulationen an zulassungspflichtigen technischen Einrichtungen
Rechtliche Fragen
Das unerlaubte Entfernen einer privaten Plombe erfüllt nicht den Tatbestand des Siegelbruchs, da diese nicht als Siegel verwendet werden. Vielmehr kann hier unter Umständen das Stören eines Betriebes nach § 316b StGB in Frage kommen. Ebenso können sich aus vertraglichen Regelungen zum Versorger zivilrechtliche Konsequenzen ergeben. Schließlich können Gewährleistungsansprüche und Garantieleistungen entfallen, als auch eine Betriebserlaubnis erlöschen.
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